§ 1 Anwendungsbereich und Geltung dieser AGB
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten unsere AGB für sämtliche Verkäufe an gewerbliche Kunden. Davon abweichende oder entgegenstehende AGB des Kunden werden nur anerkannt, wenn wir ihm gegenüber schriftlich oder in Textform eine Bestätigung erteilt haben. Mündliche oder telefonische Vereinbarungen werden erst durch schriftliche oder in Textform abgegebene Bestätigung rechtsverbindlich. Spätestens mit der Annahme der ersten Lieferung erkennt der Kunde unsere AGB an.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige mit dem Kunden geschlossene Vereinbarungen unwirksam sein oder es werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt; anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Bestimmung, die den wirtschaftlichen Zielen der Vertragsparteien am nächsten kommt.
§ 2 Angebote und Produktangaben
(1) Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, aber nicht verpflichtet. Sämtliche unserer Angebote über Menge, Verpackung, Preise und Lieferzeiten sind freibleibend und werden erst durch unsere schriftliche oder in Textform abgegebene Bestätigung oder die tatsächliche Ausführung der Lieferung verbindlich. Lieferfristen sind als annähernd zu betrachten; Liefertermine haben nicht die Bedeutung von Fixgeschäften. Dies gilt auch für Teillieferungen.
(2) Soweit wir Erklärungen zu unseren Produkten (auch in Form von Produktspezifikationen, Produktanforderungen oder vergleichbaren Aussagen) abgeben, haben diese nur beschreibenden Charakter und dienen lediglich der Information des Kunden. Sie stellen weder eine Zusage einer bestimmten Produkteigenschaft, Produktbeschaffenheit oder Verwendungsfähigkeit noch eine Garantieerklärung dar. Der Kunde kann hieraus keine Ansprüche gegen uns ableiten.
§ 3 Zahlung des Kaufpreises
(1) Vereinbarte Preise verstehen sich netto ab Werk. Soweit nicht anders vereinbart, werden Kosten für Analysen und zusätzliche Leistungen gegenüber dem Kunden gesondert berechnet.
(2) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis unverzüglich nach Erhalt der Rechnung, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach dem Rechnungsdatum ohne Abzug an uns zu zahlen. Zahlt der Kunde auf eine nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgten Mahnung nicht oder nicht vollständig, so befindet er sich in Verzug; wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem aktuellen Basiszinssatz (§ 288 BGB) zu verlangen und behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden oder höheren Schadens in jedem Falle vor.
§ 4 Lieferung der Ware und Vorbehalt der Selbstbelieferung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgen alle Lieferungen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Erfolgt die Versendung auf dessen Wunsch, geht unabhängig vom Versandort sämtliche Gefahr mit der Übergabe an den Transportdienstleister auf den Kunden über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liegen die Wahl der Verpackung und die Festlegung von Versandart und Versandweg in unserem Ermessen.
(2) Wir behalten uns die vollständige, richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vor. Der Kunde hat keine Ansprüche auf Lieferung, Ersatzlieferung oder Schadensersatz bei Unmöglichkeit der Leistung, bei von uns nicht zu vertretendem Untergang der Ware oder im Falle von höherer Gewalt. Soweit wir an der rechtzeitigen Lieferung durch unvorhersehbare oder unverschuldete Ereignisse gehindert sind, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
(1) Den Kunden trifft die Obliegenheit, die Ware unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Beschaffenheit zu prüfen oder prüfen zu lassen. Stellt er einen Mangel fest, so darf er sie weder weiterverarbeiten noch sie weiter in Verkehr zu bringen. Er hat die empfangene Ware unverändert und im Originalgebinde so bereitzustellen, dass eine Untersuchung der Mängel durch uns oder einen von uns beauftragten Dritten möglich ist.
(2) Mengenangaben sind circa-Angaben und berechtigen uns, bis zu 5% mehr oder weniger zu liefern und nach Vertragspreiseinheiten zu berechnen. Offene Mängel (z.B. Qualitätsabweichungen, unvollständige Lieferung, Falschlieferung) hat uns der Kunde spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Bei nur analytisch feststellbaren (verdeckten) Mängeln ist die Frist 15 Werktage. Hält der Käufer diese Obliegenheiten nicht ein, so verwirkt er sein Rügerecht und verliert das Recht, etwaige Mängel geltend zu machen.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, liefern wir Ware einer mittleren Art und Güte. Geringfügige bzw. bei Naturprodukten übliche Abweichungen oder Schwankungen gegenüber Mustern oder Produktspezifikationen des Kunden (z.B. bei Analysenwerten, Aussehen, Farbe, Geruch,
Geschmack, Gehalt, Reinheit, Größe, Feinheitsgrad usw.) begründen keinen Sachmangel und berechtigen nicht zu Schadensersatz.
(4) Soweit nicht anders vereinbart, leisten wir im Falle eines berechtigten Mangels Nacherfüllung durch Ersatzlieferung einer mangelfreien Ware. Erweist sich eine Ersatzlieferung als unmöglich, ist der Kunde zum Rücktritt vom Verträge berechtigt.
§ 6 Haftungsausschlüsse
(1) Alle kundenseitigen Ansprüche bei Mängeln der Ware, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Lieferung oder Versendung der Ware an den Kunden.
(2) Sämtliche vertraglichen oder aufgrund sonstigen Rechtsgrundes erhobenen Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz einschließlich des Ersatzes von Mangelfolgeschäden und Kosten von Rücknahmen und Rückrufen sind im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen, es sei denn, unsererseits liegen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Der Haftungsausschluss gilt entsprechend für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, der Mitarbeiter und etwaiger Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus der Geschäftsbeziehung zustehenden fälligen, nicht fälligen oder bedingten Forderungen. Soweit durch Verarbeitung, Bearbeitung, Vermischung, Vermengung etc. der Vorbehaltsware eine neue Sache entsteht, steht uns hieran das Eigentum zu. Im Falle der Vermengung, Vermischung etc. mit nicht dem Kunden gehörenden Waren steht uns ein Miteigentum anteilsmäßig im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Ware zu. Miteigentumsrechte des Kunden werden schon jetzt bis zur Höhe des Wertes der Vorbehaltsware auf uns übertragen.
(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware oder durch Weiterverarbeitung entstandene Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern; Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Entstehen aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund Forderungen bezüglich der Vorbehaltsware oder der weiterverarbeiteten Ware, so tritt sie der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit an uns ab.
(3) Auf Verlangen des Kunden werden wir nach unserer Wahl Sicherungsrechte insoweit freigeben, als ihr Wert unsere zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 8 Beschaffenheit und Inverkehrbringen der Ware
(1) Soweit eine besondere Beschaffenheit oder Verwendungsfähigkeit nicht ausdrücklich vereinbart ist, liefern wir Ware mittlerer Art und Güte, die einem als üblich anzusehenden Verwendungszweck entspricht.
(2) Wir sichern keinerlei Verwendungsfähigkeit der Produkte für besondere Einsatzzwecke oder Zielmärkte des Kunden zu. Uns trifft keinerlei Pflicht zur Beratung und Aufklärung des Kunden. Bringt der Kunde von uns erworbene Ware in den Verkehr oder verwendet er sie, so ist allein er für das korrekte Inverkehrbringen oder die zulässige Verwendung nach den für ihn geltenden rechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Sollten wir dennoch durch Dritte in Anspruch genommen werden, stellt uns der Kunde bereits jetzt im gesetzlich zulässigen Umfang von jedweder Haftung frei.
§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort und Gerichtsstand bestimmen sich nach unserem Geschäftssitz. Wir behalten uns vor, den Kunden auch bei dem für ihn zuständigen Gericht zu verklagen.
(2) Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung von UNCITRAL oder einer an dessen Stelle tretenden Rechtsordnung ist ausgeschlossen. Soweit in Verkaufsbestätigungen Handelsklauseln verwendet werden, gelten diese im Verständnis der Incoterms der Internationalen Handelskammer (ICC) in ihrer aktuellen Fassung.
Raa-Besenbek, 15.02.2025
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